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Verlängerung bis 2018
Landesbauordnung (LBO)
Vom 18. Februar 2004, ABl. S. 822, zuletzt geändert am
21. November 2007, ABI. S. 278
Auszug
§ 41 Feuerungsanlagen, sonstige Anlagen zur Wärmeerzeugung,
Brennstoffversorgung
(6) Feuerstätten dürfen erst in Betrieb genommen werden, wenn die
Bezirksschornsteinfegermeisterin oder der Bezirksschornsteinfegermeister
die sichere Benutzbarkeit der Abgasanlagen bescheinigt hat.
Verbrennungsmotoren, Blockheizkraftwerke, Brennstoffzellen und Verdichter
dürfen erst in Betrieb genommen werden, wenn die Bezirksschornsteinfeger-
meisterin oder der Bezirksschornsteinfegermeister die sichere Benutzbarkeit
der Anlagen zur Ableitung von Verbrennungsgasen bescheinigt hat.
Die Sätze 1 und 2 gelten auch bei Änderungen vorhandener Feuerstätten,
Verbrennungsmotoren, Blockheizkraftwerke, Brennstoffzellen, Verdichter
sowie der dazu gehörigen Abgasanlagen oder Anlagen zur Ableitung von
Verbrennungsgasen.
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